Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
| Regelung | Was sie regelt | Was sie für einen Club bedeutet |
|---|---|---|
| Verfassung, Art. 22 | Vereinigungsfreiheit | Vereine dürfen gegründet werden – rechtswidrig sind aber solche, die strafbare Zwecke oder Mittel verfolgen |
| Organgesetz 1/2002 | Gründung und Betrieb von Vereinen | Die rechtliche Grundlage: mindestens drei Personen, nicht gewinnorientiert, mit Satzung |
| Strafgesetzbuch, Art. 368 | Anbau, Herstellung und Handel mit Drogen | Die strafrechtliche Grenze: Weitergabe an Dritte oder Förderung ihres Konsums kann strafbar sein |
| Organgesetz 4/2015 | Öffentliche Sicherheit | Bußgelder ab 601 € für Konsum oder Besitz an öffentlichen Orten |
| Oberster Gerichtshof | Gemeinsamer Konsum und Clubs | Legt fest, wann Konsum unter Erwachsenen straflos bleibt und wann nicht |
Wichtig für Leser aus Deutschland: In Deutschland wurden 2024 mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) Anbauvereinigungen gesetzlich geregelt. In Spanien gibt es nichts Vergleichbares. Spanische Clubs beruhen nicht auf einer staatlichen Erlaubnis, sondern auf dem allgemeinen Vereinsrecht – und deutsche Regeln gelten in Spanien natürlich nicht.
1. Der Ausgangspunkt: die Vereinigungsfreiheit
Artikel 22 der spanischen Verfassung garantiert die Vereinigungsfreiheit, das Organgesetz 1/2002 über das Vereinigungsrecht setzt sie um. Ein Verein entsteht durch die Einigung von mindestens drei Personen, darf nicht gewinnorientiert sein und braucht eine Satzung.
Doch Artikel 22 setzt in Absatz 2 die Grenze: Vereine, die Zwecke verfolgen oder Mittel einsetzen, die als Straftat definiert sind, sind rechtswidrig. Ein Cannabis-Verein kann also kein Weg sein, mit einer Satzung zu tun, was das Strafgesetzbuch verbietet.
Eingetragen heißt nicht erlaubt. Laut Organgesetz 1/2002 erfolgt die Eintragung ins Vereinsregister „ausschließlich zu Zwecken der Publizität“. Dass ein Verein im Register steht, bedeutet nicht, dass die Behörden seine Tätigkeit genehmigt haben.
2. Die strafrechtliche Grenze: Artikel 368 des Strafgesetzbuchs
Artikel 368 bestraft, wer Drogen anbaut, herstellt oder damit handelt oder ihren illegalen Konsum auf andere Weise fördert, begünstigt oder erleichtert. Bei Substanzen, die keinen schweren Gesundheitsschaden verursachen – so stufen die Gerichte Cannabis ein – beträgt die Strafe ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe plus Geldstrafe.
Der Eigenkonsum steht nicht in diesem Artikel: Konsumieren ist keine Straftat. Strafbar wird ein Verhalten, wenn Cannabis an Dritte gelangt. Deshalb lautet die entscheidende Rechtsfrage für jeden Club immer gleich: Verlässt etwas den geschlossenen Kreis erwachsener Konsumenten?
3. Die Lehre vom „gemeinsamen Konsum“
Seit den 1990er-Jahren erkennt der spanische Oberste Gerichtshof an, dass bestimmte Formen des gemeinsamen Konsums kein Handel sind. Dafür hat er im Allgemeinen Voraussetzungen wie diese verlangt:
- Die Beteiligten sind Erwachsene und regelmäßige Konsumenten.
- Es handelt sich um eine geschlossene, bestimmte Gruppe, nicht um beliebige Personen.
- Der Konsum findet an einem geschlossenen Ort statt, ohne Öffentlichkeit.
- Die Mengen sind gering und für den sofortigen Konsum bestimmt.
- Es gibt keine Gewinnabsicht und keine kommerzielle Gegenleistung.
Viele Vereine haben sich auf diese Lehre gestützt. Das Problem zeigte sich später: Sie war für kleine Gruppen gedacht, nicht für Organisationen mit Hunderten Mitgliedern.
4. 2015: Der Oberste Gerichtshof zieht die Grenze
Im Urteil 484/2015 vom 7. September, gefällt vom Plenum der Strafkammer, entschied der Oberste Gerichtshof über einen Cannabis-Verein aus Bilbao. Das Ergebnis war eindeutig: Der gemeinsame Konsum deckt keine organisierte Struktur, die Cannabis anbaut und an einen großen, für neue Mitglieder offenen Kreis verteilt – selbst ohne Gewinnabsicht und mit registrierten erwachsenen Mitgliedern.
Dieses Urteil und spätere in derselben Linie sind der Grund, warum niemand ehrlich behaupten kann, Cannabis-Clubs seien „legal“. Es gibt sie, aber ihre Tätigkeit trägt ein echtes strafrechtliches Risiko, sobald sie über den streng privaten Rahmen hinausgeht.
5. Die vom Verfassungsgericht aufgehobenen Regionalgesetze
Mehrere spanische Regionen versuchten, den Clubs mit eigenen Gesetzen Rechtssicherheit zu geben. Keines hat Bestand:
| Region | Gesetz | Ergebnis |
|---|---|---|
| Navarra | Foralgesetz 24/2014 über Cannabis-Nutzergruppen | Im Wesentlichen aufgehoben (STC 144/2017) |
| Baskenland | Gesetz 1/2016 über Suchterkrankungen und Drogenabhängigkeit | Bestimmungen zu Cannabis-Konsumentenvereinigungen aufgehoben (STC 29/2018) |
| Katalonien | Gesetz 13/2017 über Vereinigungen von Cannabiskonsumenten | Im Wesentlichen aufgehoben (STC 100/2018) |
Der Grund war in allen drei Fällen derselbe: Die Regelung von Tätigkeiten mit Cannabis berührt das Strafrecht, und dieses liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates (Artikel 149.1.6 der Verfassung). Eine Region kann nicht erlauben, was das landesweite Strafgesetzbuch bestraft.
6. Und in Madrid?
Die Region Madrid hat kein eigenes Gesetz über Cannabis-Clubs oder -Vereine, und nach diesen Urteilen könnte sie sie auch nicht im Alleingang erlauben. In Madrid gilt genau derselbe landesweite Rahmen wie im übrigen Spanien: Verfassung, Organgesetz 1/2002, Strafgesetzbuch und Gesetz zur öffentlichen Sicherheit.
7. Was das Gesetz zur öffentlichen Sicherheit ahndet
Außerhalb des Strafgesetzbuchs stuft das Organgesetz 4/2015 unter anderem Folgendes als schwere Ordnungswidrigkeiten ein, mit Bußgeldern von 601 bis 30.000 €:
- Art. 36.16: Konsum oder Besitz von Drogen an öffentlichen Orten, auf Straßen, in öffentlichen Einrichtungen oder Verkehrsmitteln – auch ohne Handelsabsicht.
- Art. 36.18: Anpflanzen oder Anbauen an öffentlich sichtbaren Orten, sofern keine Straftat vorliegt.
- Art. 36.19: Wenn Verantwortliche öffentlicher Lokale oder Einrichtungen Konsum oder Handel dulden oder nicht sorgfältig dagegen vorgehen.
Der letzte Punkt erklärt, warum ein seriöser Club nicht wie eine Bar funktionieren kann: Ein Lokal, das jeder betreten kann, ist kein privater Raum mehr.
Das häufigste Bußgeld für Besucher betrifft Artikel 36.16: den Club verlassen und auf der Straße rauchen oder Cannabis im öffentlichen Raum bei sich tragen. Selbst bei einer kleinen Menge beginnt das Bußgeld bei 601 €.
Die Rechtslage in fünf Sätzen
- Es gibt kein landesweites Gesetz, das Cannabis-Clubs regelt.
- Einen Verein zu gründen ist legal; ihn für strafbare Zwecke zu nutzen nicht.
- Konsum ist keine Straftat; Weitergabe an Dritte oder Förderung ihres Konsums kann eine sein.
- Die Regionalgesetze, die Clubs regeln wollten, hat das Verfassungsgericht aufgehoben.
- Konsum oder Besitz im öffentlichen Raum kostet ab 601 €.
Deshalb gilt in unserem Club der strengste Maßstab: Zugang nur auf Einladung, Mitglieder ab 18 Jahren mit Ausweiskontrolle bei jedem Besuch, Konsum ausschließlich in den privaten Räumen, kein Verkauf und keine Werbung. Eine praktischere Erklärung für Besucher findest du unter Sind Cannabis-Clubs in Madrid legal?
Hinweis: Dieser Artikel fasst öffentliche Gesetze und Urteile zu Informationszwecken zusammen. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, und jeder Fall ist anders; im Einzelfall wende dich an einen Anwalt.
